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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 10 | Vermietung: Abfindungen an weichende Mieter sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist nach einem erfreulichen Urteil des Bundesfinanzhofs auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht der Sonderregelung für anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Das nächste Urteil des Bundesfinanzhofs ist ebenfalls – für Vermieter – interessant. Auch hier hat der Bundesfinanzhof eine für die Steuerpflichtigen nachteilige Entscheidung einkassiert. Das Revisionsverfahren hat sich also gelohnt.

Das FG Münster hatte in erster Instanz entschieden: Abfindungen an Mieter für die vorzeitige Räumung von Wohnungen zum Zweck der Durchführung von umfassenden Renovierungsmaßnahmen kurz nach dem Erwerb des Grundstücks können zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Mit der Konsequenz, dass sie dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar sind. – Wir hatten in unserer Mai-Ausgabe 2022 darüber berichtet.

Der IX. Senat des BFH ist jetzt hingegen zu dem Ergebnis gelangt: Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Ge...