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LAG Hamm Urteil v. - 6 Sa 202/22

Gesetze: BGB § 615 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (im Anschluss an ; Abgrenzung zu ). Jedenfalls bei einem nicht gleichförmigen Abruf begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich.

Fundstelle(n):
KAAAJ-33804

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