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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 136/19

Gesetze: BewG § 4 ; ErbStG § 5 Abs. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 3; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 138 ; BGB § 1378

Keine Schenkungsteuer für eine in einem Ehevertrag vereinbarte Ausgleichsleistung für einen Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Scheidungsfolgen

Leitsatz

Die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar.

Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann.

Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ein.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1
ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1
ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1
ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1
ErbStB 2023 S. 102 Nr. 4
ErbStB 2023 S. 102 Nr. 4
BAAAJ-34001

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