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NWB Nr. 8 vom Seite 573

Transparenzregister: Ab 1.4.2023 umfassende Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeit

Erika Simon

[i]StB sind zu Meldungen verpflichtetSteuerberater sind Verpflichtete i. S. des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Sie müssen daher zur Erfüllung ihrer Compliance-Pflichten in das Transparenzregister Einsicht nehmen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG) und Unstimmigkeiten, die sie zwischen der Eintragung und den ihnen bekannten tatsächlichen Verhältnissen feststellen, über die Internetseite des Transparenzregisters ( www.transparenzregister.de) der registerführenden Stelle unverzüglich melden (§ 23a GwG) (zu Einzelheiten vgl. Bundesverwaltungsamt, FAQ [Transparenzregister]). Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 23a Abs. 1 Satz 1 GwG seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG). Ein leichtfertiger Pflichtenverstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

[i]AusnahmeAllerdings müssen Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abgegeben werden, wenn eine Vereinigung vor der Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister von der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. Gebrauch machen durfte, also keine [i]Rosner, NWB 28/2021 S. 2045Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, weil sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten schon aus anderen Registern ergeben haben (§ 59 Abs. 10 GwG).