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BFH Urteil v. - VII R 50-51/86 BStBl 1988 II S. 366

Gesetze: FGO §§ 69, 74VwGO § 80BGB §§ 387 ff.

Aufrechnung mit Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht; Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Das Hauptzollamt ist befugt, gegen eine unstreitige Hauptforderung aufzurechnen mit einer (auch rechtswegfremden) Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht. Diese Aufrechnung ist aber nur wirksam, wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich besteht. Die Entscheidung darüber im entsprechenden Anfechtungsverfahren ist vorgreiflich für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 366
QAAAA-92535

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