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BFH Urteil v. - III R 112/85 BStBl 1988 II S. 422

Gesetze: EStG § 33 a Abs. 2

Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes gehören auch solche für dessen Unterbringung außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen

Leitsatz

Wohnt ein in Berufsausbildung befindliches Kind außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen, so gehören die Aufwendungen für die Unterhaltung der Wohnung ebenso zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung dieses Kindes (i. S. des § 33 a Abs. 2 EStG) wie etwa Schulgelder, Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 422
NAAAA-92549

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