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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 3 AS 50/20

Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II; § 7 Abs 1 S 3 SGB II; § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004; § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004; § 28 Abs 1 S 2 AufenthG 2004; § 28 Abs 1 S 3 AufenthG 2004; § 28 Abs 2 AufenthG 2004; § 29 Abs 1 AufenthG 2004; § 29 Abs 2 AufenthG 2004; § 32 Abs 4 AufenthG 2004; Art 6 Abs 1 GG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II schließt unterschiedslos alle Ausländerinnen und Ausländer von Leistungen nach dem SGB II aus, unabhängig davon, ob es sich um Unionsbürger oder um Drittstaatsangehörige handelt.

2. § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass Drittstaatsangehörige, die zu einem Familienangehörigen, der über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügt, nachziehen, vom dreimonatigen Leistungsausschluss ausgenommen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach § 29 AufenthG nicht vorgelegen haben und weder ein entsprechendes Visum noch ein entsprechender Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde tatsächlich erteilt wurden.

Fundstelle(n):
CAAAJ-34579

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