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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 594/22 B

Gesetze: § 40 Abs 1 S 1 VwGO; § 51 Abs 1 Nr 4a SGG; § 66 Abs 3 S 1 SGB X; § 3 VwVG ST; § 202 S 1 SGG; § 13 GVG; § 17a Abs 2 S 1 GVG; § 6a SGB II; § 40 Abs 8 Halbs 2 SGB II; § 31 SGB X; § 3 VwVG ST 2015; § 4 VwVG ST 2015; § 18 VwVG ST 2015; § 1967 BGB; § 1990 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine die Verwaltungsvollstreckung vorbereitende Handlung des Grundsicherungsträgers steht im rechtlichen Zusammenhang mit dessen Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II, wodurch der Sozialrechtsweg nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG eröffnet ist.

2. An der Zulässigkeit des Sozialrechtswegs ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger als Erbe eines Leistungsempfängers in Anspruch genommen wird; ein Anspruchsübergang auf den Erben verändert die Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Anspruchs nicht.

3. Lehnt der Grundsicherungsträger die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses iSv § 1990 BGB durch Verwaltungsakt vor Aufnahme eines Vollstreckungsverfahrens ab, ist der Sozialrechtsweg eröffnet.

Fundstelle(n):
OAAAJ-34617

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