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BAG 22.02.2023 4 AZR 68/22, NWB 9/2023 S. 598

Arbeitsentgelt | Aufschiebend bedingte Entgelterhöhung

In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Die tarifliche Entgelterhöhung steht unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), ohne dass es sich zugleich um die Abrede einer Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) handelt.

Anmerkung:

Die Bedingung für die Entgelterhöhung sei vorliegend wegen der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen eingetreten, so das Gericht. Die tarifvertragliche Regelung sei keine Vertragsstrafe. Die Entgelterhöhung betreffe die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse und diene daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe. Mangels Anwendbarkeit der gesetzlichen S. 599Regelungen zur ...