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BFH Urteil v. - IV R 8/86 BStBl 1988 II S. 55

Gesetze: EStG 1979 § 6 b Abs. 3EStG 1979 § 6 c Abs. 1EStG 1981 § 13 a Abs. 8EStG 1981 § 52 Abs. 19 b

Zur Anwendung des § 6 c Abs. 1 EStG i. V. m. § 6 b Abs. 3 EStG bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

Leitsatz

Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittsätzen gemäß § 13 a EStG ermittelt, kann auch vor Ablauf der in § 6 b Abs. 3 Satz 5 EStG genannten Fristen einen im Wege der Betriebsausgabe gemäß § 6 c Abs. 1 Nr. 2 EStG neutralisierten Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden jederzeit ganz oder teilweise durch Ansatz einer Betriebseinnahme gemäß § 6 c Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung zuführen. Die Betriebseinnahme ist gemäß § 13 a Abs. 8 Nr. 4 EStG nur dann in den Durchschnittsatzgewinn einzubeziehen, wenn die Gewinne i. S. von § 13 a Abs. 8 EStG insgesamt 3 000 DM übersteigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 55
XAAAA-92589

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