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IWB Nr. 5 vom Seite 174

Die Zurechnungsbesteuerung bei der Drittstaaten-Familienstiftung

Geltungserhaltende Reduktion des § 15 Abs. 6 AStG

Sergej Müller und Tim Bauerfeld

Stiftungen erfreuen sich einer großen Beliebtheit und erleben seit den 1990er Jahren eine Renaissance. Der Einsatz von Stiftungen kann aus den verschiedensten Gründen relevant sein. So können unternehmerische, gemeinnützige, persönliche, steuerliche oder aber auch Gründe der Asset Protection eine tragende Rolle bei der Wahl einer Stiftung spielen. Im Kontext ausländischer Familienstiftungen fürchtet der inländische Fiskus eine Steuerflucht in solche Staaten, in denen keine oder eine äußerst günstige Besteuerung erfolgt. Dieser Steuerflucht versucht die Legislative durch eine Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG Rechnung zu tragen, wobei aus europarechtlichen Gründen für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in der EU respektive im EWR in § 15 Abs. 6 AStG eine bedeutende Ausnahme geregelt ist. In einem Urteil v.  kommt das Hessische FG zu dem Ergebnis, dass die Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG unter die Kapitalverkehrsfreiheit falle und damit die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen in Drittstaaten einschlägig sein müsse. Insoweit legt das Finanzgericht § 15 Abs. 6 AStG geltungserhaltend unionsrechtskonform aus. Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit dem Grundtatbestand des § 15 AStG, stellt die Ausnahme für EU-/EWR-Familienstiftungen dar und bespricht das genannte Urteil.

Kernaussagen
  • Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung gem. § 15 Abs. 6 AStG stellt in der Besteuerung der Stifter und der Destinatäre eine bedeutende Regelung dar, soweit die Familienstiftung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in der EU bzw. im EWR hat.

  • Im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion der Vorschrift ist diese – u. E. folgerichtig – auch für Familienstiftungen in Drittstaaten einschlägig.

  • Das Urteil des Hessischen FG und die sich dem anschließende Revision bieten die Möglichkeit, entsprechende Verfahren ruhend zu stellen, um auch im Drittstaatenfall die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können.S. 175