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OLG Schleswig 02.11.2022 9 U 63/22, NWB 10/2023 S. 671

Anfechtung | Kein Bargeschäftseinwand bei Zahlungen für unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren

Stehen die im Austausch für Zahlungen gelieferten Waren nach den zwischen der Zahlungsempfängerin und der Schuldnerin vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt und verbleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Verbindlichkeiten im Vermögen der Zahlungsempfängerin, gibt es keinen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen. Der Bargeschäftseinwand (§ 142 Abs. 1 InsO), der dazu führen würde, dass eine Anfechtbarkeit nur bei Kenntnis der Zahlungsempfängerin von einer Unlauterkeit im Handeln der Schuldnerin gegeben wäre, greift dann nicht.

Anmerkung:

Die hier erfolgte Vereinbarung einer Erweiterung des Eigentumsvorbehalts in der Form, dass die Schuldnerin Eigentum an den erstandenen Sachen erst erwirbt, wenn sie nicht nur den Kaufpreis bezahlt, sondern auch andere Ansprüc...