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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 4 KR 290/22 KL ER

Gesetze: § 129 SGB V; § 86b SGG; § 123 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

Schiedssprüchen nach § 129 Abs. 7 SGB V kommt nur gegenüber den am Schiedsverfahren Beteiligten Verwaltungsaktqualität zu; im Übrigen wirken sie normativ.

Fundstelle(n):
WAAAJ-35540

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