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LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2022 6 Sa 280/22, NWB 11/2023 S. 752

Lohn | Voraussetzungen eines Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

Ein nach Ausspruch einer Kündigung nicht mehr beschäftigter Arbeitnehmer, der sich erfolgreich gegen die Kündigung gewehrt hat, hat keinen Anspruch auf sog. Annahmeverzugslohn, wenn er anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch auf Grundlage einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 242 BGB) im Hinblick auf Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.

Anmerkung:

Ob hier die Stellenangebote Dritter „zumutbare“ Arbeit zum Gegenstand hatten und in dem Verhalten des Arbeitnehmers ein „böswilliges“ Unterlassen gesehen werden kann, hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit über die Zahlung der Annahmeverzugsvergütung weiterhin darzulegen und im ...