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NWB Nr. 12 vom Seite 806

EuGH Fenix International: Keine Umsatzsteuer für Influencer/Streamer auf der Plattform OnlyFans

Dr. Markus Müller

Marketing durch Influencer und Streamer ist in den letzten Jahren zu einem Milliardenmarkt gewachsen. Eine der bekanntesten Plattformen ist „OnlyFans“. Akteure unterhalten dort Profile, auf denen sie Videos und Bilder posten. Abonnenten – sog. Fans – zahlen für den Konsum der Inhalte (sog. Content). OnlyFans zieht die Gelder ein und leitet 80 % der Einnahmen an die Influencer weiter. Der Erfolg gibt den Beteiligten Recht und wo viel Geld verdient wird, sind auch steuerrechtliche Fragen nicht weit. Der EuGH entschied nun in der Rs. C-695/20 „Fenix International Ltd.“ (Betreiberin von OnlyFans), dass die Regelungen zur Leistungskommission nach Art. 9a MwStVO (nach deutschem Recht: § 3 Abs. 11a UStG) dem Grunde nach gültig sind. Folglich erbringen Influencer eine Dienstleistung an OnlyFans und OnlyFans wiederum eine an die Abonnenten. Damit können Influencer aus Kontinentaleuropa ohne Umsatzsteuer an die britische Fenix International Ltd. abrechnen und sich in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer nun erstatten lassen. Für Plattformen hingegen verfestigt die Entscheidung erhebliche Deklarations- und Aufzeichnungspflichten. Die Urteilsfolgen können auf andere Social-Media-Plattforme...