Ewald Ickstadt, Marvin Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

11. Aufl. 2023

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01002-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-10941-1

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (11. Auflage)

L

1 Landesarbeitsgericht

→ Arbeitsgerichtsbarkeit

2 Landeshaushaltsordnung

beinhaltet für den jeweiligen Bereich des Landes die nähere Ausgestaltung des sich aus dem → Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) für den Bund und die Länder ergebenden Gesetzesauftrages zur Regelung ihres Haushaltsrechtes nach gemeinsamen Grundsätzen.

3 Landtag

ist die Bezeichnung für die → Parlamente der deutschen Bundesländer mit Ausnahme der → Stadtstaaten → Berlin, → Bremen und → Hamburg.

4 Laufbahn

umfasst nach der Definition des § 16 Abs. 1 des → Bundesbeamtengesetzes (BBG) alle → Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen → Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und dem → Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft → Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden → Körperschaft übertritt (§ 16 Abs. 2 BBG). Weitere gesetzliche Grundlagen des Laufbahnrechts des Bundes enthalten die §§ 17 bis 25 BBG. Nähere Regelungen zur Gestaltung der Beamtenlaufbahnen und → Vorbereitungsdienste im Bereich des Bundes beinhaltet ...

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