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FG Berlin-Brandenburg  v. - 16 K 5109/20

Gesetze: VO (EU) Nr. 679/2016 Art. 15 Abs. 3, EG RL 95/46 Art. 12, FGO § 40 Abs. 1

Keine Verpflichtung des Finanzamts aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO, Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von Kopien von Akten zur Verfügung zu stellen oder hilfsweise Einsicht in diese Akten zu gewähren

Leitsatz

1. Eine auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten bzw. Gewährung von Akteneinsicht gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 FGO kombiniert mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid statthaft.

2. Im Besteuerungsverfahren steht dem Steuerpflichtigen weder aus der DSGVO noch auf Basis einer anderen rechtlichen Grundlage ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von Doppeln ganzer Akten durch das Finanzamt oder auf Gewährung von Akteneinsicht zu.

3. Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 EG RL 95/46 (Datenschutzrichtlinie), also einer unmittelbaren Vorgängerregelung zu Art. 15 DSGVO, entwickelten Rechtsgrundsätze können auch für Zwecke der Auslegung des Inhalts sowie Umfangs der Betroffenenrechte nach Art. 15 DSGVO herangezogen werden.

Fundstelle(n):
NAAAJ-36408

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