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FG München  v. - 6 K 1787/19

Gesetze: EStG § 15a Abs. 1, EStG § 15a Abs. 2, EStG § 15a Abs. 4, UmwStG 2006 § 4 Abs. 2 S. 2, GewStG § 2 Abs. 2 S. 1, GewStG § 10a S. 1, GewStG § 10a S. 6, BGB § 738 Abs. 1 S. 1, HGB § 27 Abs. 2, HGB § 105 Abs. 3, HGB § 161 Abs. 2, AO § 182 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Übergang des für eine GmbH

als einzige und zu 100 % am Vermögen einer GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditistin- bei der KG festgestellten Verlusts nach § 15a EStG bzw. 10a GewStG auf die GmbH nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH und der dadurch bedingten Beendigung der KG sowie der Anwachsung auf die GmbH

Leitsatz

1. Ist eine GmbH als einzige Kommanditistin zu 100 % am Vermögen einer GmbH & Co. KG beteiligt und übernimmt sie nach dem entschädigungslosen Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG deren gesamtes Vermögen im Wege der Anwachsung als Gesamtrechtsnachfolgerin, so gehen die bei der KG festgestellten verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG in Folge der liquidationslosen Vollbeendigung in Form der Anwachsung nicht unter, sondern stehen der GmbH als verrechenbare Verluste weiterhin zur Verfügung.

2. Wegen der Rechtsform als Kapitalgesellschaft und des dadurch bedingten einheitlichen Gewerbebetriebs darf die GmbH den zum 31.12. des Jahres der Anwachsung bei der KG für sie festgestellten verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG mit ihren sonstigen Gewinnen verrechnen, allerdings nach dem Rechtsgedanken von § 15a EStG nicht schon im Wirtschaftjahr der Anwachsung, sondern erst in den der Anwachsung nachfolgenden Veranlagungszeiträumen.

3. Der Verlustfeststellungsbescheid der KG nach § 10a GewStG zum 31.12. des Jahres der Anwachsung ist ein Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuermessbescheide der GmbH in den Folgejahren. Ist in dem Feststellungsbescheid bereits abschließend über die Höhe der vortragsfähigen Verluste der KG entschieden worden und sind Unternehmeridentität sowie Unternehmensidentität zum Zeitpunkt der Anwachsung bejaht worden, so besteht insoweit eine materielle Bindungswirkung für die Gewerbesteuermessbetragsbescheide der GmbH in den Folgejahren; das gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid materiell fehlerhaft sein sollte.

4. Auch der bei der KG zum 31.12. des Jahres der Anwachsung nach § 10a Satz 6 GewStG festgestellte Gewerbeverlust kann daher von der GmbH nach der Beendigung der KG infolge der Anwachsung in den der Anwachsung nachfolgenden Veranlagungszeiträumen genutzt und mit ihren sonstigen Gewinnen verrechnet werden. Eine Fortführung der Tätigkeit der bisherigen KG durch die GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin ist für eine Verlustnutzung nicht erforderlich (Anschluss an , EFG 2011 S. 477; , DStRE 2022 S. 987).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 48
DStRE 2024 S. 149 Nr. 3
DAAAJ-36420

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