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LSG Hessen Urteil v. - L 9 AS 572/19

Gesetze: § 7 SGB II; § 40 Abs. 2 SGB II; § 328 SGB III; § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU; § 105 SGB X; § 107 SGB X; § 18 SGB XII; § 21 SGB XII; § 23 SGB XII

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 328 Abs. 1 SGB III kann Grundlage eines Erstattungsanspruches nach §§ 102 ff. SGB X sein (entgegen , juris, Rn. 21).

2. Ein kommunales Jobcenter kann einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen die Optionskommune haben.

3. EU-Bürger, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum geltenden Fassung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a. F., wenn sich ihr Aufenthaltsrecht verfestigt hat, was regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde geduldet wird, der Fall ist (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats vom , L 9 AS 427/16 B ER).

4. Eine Optionskommune, die Sozialhilfeträger ist, hat Kenntnis i.S.d. § 105 Abs. 3 SGB X von den Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit, sobald das kommunale Jobcenter entsprechende Kenntnis hat.

5. Entsteht ein Erstattungsanspruch des kommunalen Jobcenters gegen die Optionskommune, gilt der Anspruch des Leistungsempfängers gegen die Optionskommune nach § 107 SGB X als erfüllt, womit er ein Recht zum Behaltendürfen der Leistungen erlangt, das einer Rückforderung der Leistungen ihm gegenüber entgegensteht. Die Leistungen, die er als SGB II-Leistungen vorläufig erhalten hat, gelten dadurch als SGB XII-Leistungen.

Fundstelle(n):
TAAAJ-36967

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