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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 547/21

Gesetze: EStG § 33 Abs. 2 S. 4, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Keine Berücksichtigung von Prozesskosten zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie des damit verbundenen Strafverfahrens als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Als Existenzgrundlage im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Prozesskosten zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie des damit verbundenen Strafverfahrens sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

2. Für eine erweiternde Auslegung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG dahingehend, dass auch Aufwendungen für Streitigkeiten berücksichtigt werden müssten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, mithin die „immaterielle Existenzgrundlage” des Steuerpflichtigen betreffen, ist kein Raum; sie ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten.

Fundstelle(n):
YAAAJ-37706

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