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Online-Nachricht - Montag, 17.04.2023

Einkommensteuer | Entgelt für die Stellung von Sicherheiten sind sonstige Einkünfte (FG)

Bereits mit Urteil vom hat der Einzelrichter des 8. Senats des FG Münster entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 7/23).

Sachverhalt: Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens i.H.v. 200.000 € und stellte einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit i.H.v. 250.000 €. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 € zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages.

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