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BAG 16.04.2003 7 AZR 423/01, NWB 50/2003 S. 376

Betriebsverfassung | Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Betriebsratstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden vertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen. Das Betriebsratsmitglied muss diesen Freizeitausgleich vom Arbeitgeber verlangen; die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dazu nicht ().