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FG Sachsen 31.08.2022 3 K 921/21, Kommentierte Nachricht BBK 11/2023 S. 481

Steuerrecht | Versagung einer Freistellungsbescheinigung bei der Bauabzugsteuer (§ 48 EStG)

Eine Freistellungsbescheinigung bei der Bauabzugsteuer nach § 48b Abs. 1 EStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer wiederholt Steueranmeldungen oder Steuererklärungen nicht abgibt oder wenn wiederholt oder regelmäßig Steuerrückstände bestehen. Der Freistellungsbescheinigung steht nach dem Sächsischen FG auch entgegen, wenn der Unternehmer das Finanzamt nicht als Behörde, sondern als „Unternehmen“ bezeichnet.

Der [i]Kläger hatte für Vorjahre keine Gewinnermittlungen eingereicht Kläger beantragte im Oktober 2020 eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Allerdings hatte er seit 2017 keine Gewinnermittlungen mehr eingereicht. Außerdem sprach er dem Finanzamt den Status einer Behörde ab, sondern bezeichnete es als „Unternehmen“ und stellte auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Finanzamts ab.

Hinweis:

Hat [i]Freistellungsbescheinigung mit kurzer Geltungsdauer oder für konkreten Auftrag ist möglichder Unternehmer seine Mitwirkungspflichten ver...