Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
WP Praxis Nr. 5 vom Seite 144

Whistleblower-Schutz für Berufsgeheimnisträger: Geht der EGMR zu weit?

Das Urteil der Großen Kammer in der Sache Halet gegen Luxemburg

Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing

Ein Sachbearbeiter aus der Steuerberatungsabteilung von PwC in Luxemburg gab die Steuererklärungen von 14 internationalen Großkonzernen nebst Begleitkorrespondenz, insgesamt rd. 10.000 Blatt, an einen Journalisten weiter. Er wollte offenlegen, wie Großkonzerne ihre Gewinne über Zins- und Lizenzzahlungen an Tochtergesellschaften nach Luxemburg verlagern, um von dortigen Niedrigsteuersätzen zu profitieren. Wegen Dokumentendiebstahls, Ausspähens von Computerdaten und Verletzung des Berufsgeheimnisses wurde er daraufhin zu einer Geldstrafe von nur 1.000 € verurteilt. Selbst diese geringe Geldstrafe hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jedoch noch für einen Verstoß gegen die durch Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Meinungsfreiheit. Er sah den Whistleblower-Schutz durch die Luxemburger Strafjustiz verletzt und sprach dem Betroffenen deshalb Schadenersatz und Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 55.000 € zu. Spätestens mit diesem Urteil stellt sich die Frage, ob das berufs- und strafrechtlich sanktionierte Berufsgeheimnis durch den Whistleblower-Schutz unangemessen ausgehöhlt wird. Geht der EGMR dadurch zu weit?

Kernaussagen
  • Die EU-Richtlinie 2019/1937 vom zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sieht genau wie der ihrer Umsetzung dienende deutsche Gesetzentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz den absoluten Vorrang der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht vor einer Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit vor.

  • Aus Sicht des Verfassers ist der Begriff der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht weit auszulegen und schließt auch andere Berufsträger wie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie ihre Mitarbeiter ein.

  • Wegen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht gehen die internen Meldekanäle (Hinweisgebersystem bei gesetzlichen Abschlussprüfern) und externen Aufsichtsstellen der Weitergabe vertraulicher Informationen an die Öffentlichkeit/Medien unbedingt vor.

I. Problemstellung: Whistleblower-Schutz bei Berufsgeheimnisträgern

Gerade in Arbeitsverhältnissen hält der EGMR einen wirksamen Whistleblower-Schutz für geboten. Er leitet ihn aus Art. 10 EMRK ab. Art. 10 Abs. 1 EMRK garantiert das Jedermannsrecht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Informationen und Ideen von öffentlichem Interesse ohne Repressalien zu empfangen und weiterzugeben. Der EGMR hält einen solchen Schutz vor arbeits-, straf- und/oder schadenersatzrechtlichen Konsequenzen nicht nur bei der Offenlegung strafbaren, rechtswidrigen oder in sonstiger Weise verwerflichen Verhaltens für geboten. Vielmehr müsse auch derjenige geschützt sein, der Umstände offenbart, die Anlass für eine kontroverse Debatte in der Öffentlichkeit bieten können („a matter that sparks a debate giving rise to controversy as to whether or not there is harm to the public interest“). Gerade bei Sachverhalten, die nicht rechtswidrig oder gar strafbar, jedoch trotzdem von hoher Bedeutung für die öffentliche Debatte sind, dürfe sich der Whistleblower direkt an die Medien wenden. Sowohl unternehmensinterne Compliance- und Ethikbeauftragte als auch externe Stellen und Behörden könnten nämlich bei gesetzeskonformem Vorgehen anders als bei gesetzeswidrigen Verhaltensweisen keine Abhilfe schaffen. In Einzelfällen kann das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung so groß sein, dass es für den EGMR selbst eine berufs- und strafrechtlich sanktionierte Verschwiegenheitspflicht überwiegt. Trotzdem gehen einigen Kommentatoren die Vorgaben des EGMR nicht weit genug. Teilweise wird sogar vom S. 145gebrochenen Versprechen eines wirksamen Whistleblower-Schutzes („broken promise of whistleblowing“) gesprochen.

Kritisch wird insbesondere gesehen, dass der EGMR Wert auf das altruistische Motiv („good faith“) des Informationsgebers legt. Keinesfalls dürfe sich dieser nach den Vorgaben des EGMR von eigenen Vorteilen oder persönlichen Antipathien leiten lassen. Dies treffe zwar auf die allermeisten Journalisten zu, die die ihnen angebotenen Insiderinformationen veröffentlichen. Die Informationsgeber selbst sähen sich dagegen, so die Kritiker, in der Regel erheblichem Druck ausgesetzt. Es sei daher nicht ungewöhnlich, wenn es ihnen neben der Aufklärung der Öffentlichkeit auch um eine Verbesserung der eigenen Position gegenüber ihrem Arbeitgeber ginge. Nicht angemessen sei zudem die Forderung, dass der Informationsgeber alles daran setzen müsse, sich vor der Offenlegung oder Weitergabe der Information von deren Richtigkeit und Verlässlichkeit überzeugen zu müssen. Hierfür würde dem Whistleblower nämlich meistens die Zeit fehlen. Auch hätte er häufig nicht genügend Einblick in die Unternehmensabläufe. Zudem könne es nicht vorrangig darum gehen, das Risiko für das Unternehmen zu minimieren. Nicht der Schutz des Unternehmens müsse im Vordergrund stehen, sondern vielmehr der Schutz des Informationsgebers.