Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 9 vom Seite 384

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Aufriss und Übersicht wesentlicher Regelungen

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Der Bundestag hat auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) am das Zweite Gesetz zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) beschlossen. Grundlage hierfür war ein Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Eine wortgleiche Vorlage der Bundesregierung erklärte das Parlament für erledigt. Ein von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachter Antrag mit dem Titel „Sanktionierte russische Oligarchen schnellstens wirksam zur Verantwortung ziehen und Zollpolizei schaffen“ fand keine Mehrheit. Der Bundesrat hat am beschlossen, keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen. Die Verkündung im BGBl erfolgte am , das (überwiegende) Inkrafttreten am . Die wichtigsten Neuerungen umfasste bereits der gemeinsame Referentenentwurf des BMF und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Der Bundestag nahm darüber hinaus mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Linken eine Entschließung an, nach der die Bundesregierung u. a. dazu aufgefordert wird, zeitnah eine Immobilientransaktionsdatenbank auf Basis der Angaben aus notariellen Beurkundungen zu schaffen. Diese Datenbank soll den zuständigen Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung sowie den Stellen für die Kriminalitäts- und Geldwäschebekämpfung einen volldigitalen Zugriff auf aktuelle Daten ermöglichen.

Geißler, Geldwäsche, infoCenter, NWB HAAAB-36687

Kernfragen
  • Gibt es eine neue Behörde für die zu erfüllenden Aufgaben?

  • Geraten Immobilien auch in den Fokus des Transparenzregisters und werden künftig auch Bestandsimmobilien erfasst?

  • Sind etwaige Register für die Öffentlichkeit einsehbar?

I. Vorbemerkungen

[i]Hamminger, Sanktionsdurchsetzungsgesetz II: Der große Wurf in Sachen Geldwäschebekämpfung?, NWB 6/2023 S. 419, NWB OAAAJ-32634 Das in seinen wesentlichen Bestimmungen in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II knüpft an das am in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz I an. Während durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I rechtliche Grundlagen zur effektiven Durchsetzung der von der EU beschlossenen Sanktionen gegen Russland geschaffen wurden – wie bspw. die Einführung von sanktionsspezifischen Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnissen sowie das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen –, dient das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II dazu, die dauerhafte Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung, insbesondere vor dem Hintergrund der Russland-Sanktionen, und die Geldwäschebekämpfung in Deutschland zu bewirken.