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BFH Urteil v. - III R 191/84 BStBl 1989 II S. 9

Gesetze: AO 1977 §§ 165, 172EStG 1974 § 16 Abs. 5

1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird 2. Zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 EStG a. F. (Steuerermäßigung wegen Belastung mit Erbschaftsteuer)

Leitsatz

1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977 bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird.

2. Zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 EStG 1974.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 9
BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 12
AAAAA-92990

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