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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 17 R 22/22

Leitsatz

Leitsatz:

§ 259a SGB VI greift für alle Versicherten aus der DDR, die am ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten. Eine weitergehende Differenzierung dieses Personenkreises nach Datum der Ausreise aus der DRR ist nicht möglich.

Es spricht viel dafür, § 259a SGB VI für ungleiche Gruppen gleichheitswidrig gleiche Rechtsfolgen normiert. Zwischen der Gruppe derjenigen, die aus der ehemaligen DDR bereits bis zum ausgereist sind, und der Gruppe, die danach bis zum in das Gebiet der Bundesrepublik gelangt sind, bestehen erhebliche Unterschiede.

Fundstelle(n):
EAAAJ-38916

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