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FG Baden-Württemberg  v. - 1 K 1134/22

Gesetze: AEUV Art. 45, EStG 2016 § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG 2016 § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG 2016 § 10 Abs. 1 Nr. 3a, EStG 2016 § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG 2016 § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, GG Art. 3

Kein Sonderausgabenabzug für Renten- und Krankenversicherungsbeiträge bei Arbeitsverhältnis mit einer bundesgesetzlich von der deutschen Einkommensteuer- und Sozialversicherungspflicht befreiten internationalen Organisation

Leitsatz

1. Das für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, geltende Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für Renten- und Krankenversicherungsbeiträge ist anwendbar, wenn der Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation bezieht, aufgrund einer Vereinbarung Deutschlands mit dieser Organisation bundesgesetzlich von der deutschen Einkommensteuer und der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit ist, dafür aber einer internen Steuer dieser Organisation unterliegt, und wenn die internationale Organisation von ihren Arbeitnehmern Beiträge zu einem eigenen Sozialversicherungssystem erhebt.

2. Dieser Ausschluss des Sonderausgabenabzug (siehe 1.) verstößt weder gegen Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG, subjektives Nettoprinzip) noch gegen Unionsrecht (Arbeitnehmer-Freizügigkeit); insoweit ist unerheblich, dass die dem Steuerpflichtigen später von der internationalen Organisation ausgezahlte Altersrente in Deutschland vollumfänglich besteuert wird (, EFG 2017 S. 124, rechtskräftig; , EFG 2018 S. 1515, rechtskräftig).

3. Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossenen Vorsorgeaufwendungen (siehe 1.) können auch nicht im Rahmen des auf den steuerfreien Arbeitslohn angewandten Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) steuersatzmindernd berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAJ-39277

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