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LAG Berlin-Brandenburg 01.12.2022 21 Sa 390/22, NWB 19/2023 S. 1358

Handelsvertretervertrag | Auskunftsanspruch des Geschäftsherrn

Handelsvertreter haben jeden Wettbewerb zu unterlassen, der geeignet ist, die Interessen ihres Geschäftsherrn (Unternehmers) zu beeinträchtigen (§ 86 Abs. 1 HGB). Verstoßen sie dagegen, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Zur Vorbereitung der Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs hat der Unternehmer nach Treu und Glauben (§ 241 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Auskunft, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein Schaden wahrscheinlich ist.

Anmerkung:

Der Anspruch auf Auskunft umfasst alle Angaben, die für eine Bezifferung des Schadens, zumindest aber für dessen Schätzung (vgl. § 287 ZPO) notwendig sind. Soweit dies auch Angaben über Kunden des Handelsvertreters erfordert, die zuvor von dem Unternehmer betreut worden sind, steht dem deren Re...