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LSG Bayern Beschluss v. - L 7 BA 25/21 B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Verfahren muss beendet sein, bevor der Streitwert endgültig festgesetzt werden kann.

2. Ein Sozialgerichtsverfahren wird nicht durch einseitige Erledigungserklärung beendet.

3. Eine Erledigungserklärung kann auch konkludent erfolgen.

4. Ausschlaggebend für die Festsetzung eines Streitwerts ist der Streitwert zu Beginn der jeweiligen Instanz. 5. Für die Streitwertbeschwerde ist das Kosteninteresse auschlaggebend zur Bestimmung der Beschwer.

Fundstelle(n):
QAAAJ-40019

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