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BFH Urteil v. - II R 71/88 BStBl 1990 II S. 228

Gesetze: GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1ZVG § 114a

Zur Gegenleistung gehört auch der Betrag, in dessen Höhe der Meistbietende mit dem Zuschlag gem. § 114a ZVG als befriedigt gilt (Bestätigung der Rechtsprechung)

Leitsatz

Es wird daran festgehalten, daß beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots seitens eines Gläubigers auch der Betrag zur Gegenleistung gehört, in dessen Höhe der Gläubiger, der das Meistgebot abgegeben hat, mit dem Zuschlag gemäß § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt (Bestätigung von BFHE 145, 95, BStBl II 1986, 148). Dieser Betrag ist stets mit dem Nennbetrag anzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 228
BFH/NV 1990 S. 21 Nr. 3
DAAAA-93131

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