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NWB Nr. 22 vom Seite 1541

Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der laufenden Leistungen der bAV

Frank Wörner

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1584Im Rahmen der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG muss der Arbeitgeber abwägen, ob die laufende Leistung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) angepasst wird oder ob eine Anpassung unterbleiben kann. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Hier steht sein Interesse am Erhalt der Arbeitsplätze und mithin die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens im Fokus. Es gilt auf der Grundlage der unternehmerischen Entwicklung der vergangenen drei Jahre zu prognostizieren, ob das Unternehmen die Anpassung der laufenden Rentenleistungen erbringen kann oder nicht. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 BetrAVG zeigt, welche Bedeutung gesellschaftsrechtliche Verflechtungen und ein Gewinnabführungsvertrag für die Anpassungsprüfung haben können.

Anpassungsprüfung unter Berücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrags

[i]Abzustellen ist auf die EigenkapitalverzinsungIst die Arbeitgeberin vertraglich dazu verpflichtet, Gewinne abzuführen (vgl. § 291 AktG), ergibt sich immer ein Gewinn von 0 €. Deshalb ist im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Lage allein auf die Eigenkapitalverzinsung abzustellen, die sich ...