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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 AL 2575/21

Gesetze: SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB X § 44; EGV 883/2004 Art. 61 Abs. 1; AssAbkTürkei; AssRatsBeschlTürkei Nr. 1/80; AssRatsBeschlTürkei Nr. 3/80; EGV 883/2004 Art. 61 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. In der Türkei zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind bei der Ermittlung der für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach deutschem Recht zu erfüllenden Anwartschaftszeit nicht zu berücksichtigen.

2. Eine in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeit kann bei der Ermittlung der für die Gewährung von Arbeitslosengeld zu erfüllenden Anwartschaftszeit nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Beendigung der letzten Versicherungszeit in Deutschland und dem Antrag auf Leistungen keine weitere Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden ist (Anschluss an = SozR 4-6050 Art 71 Nr 4, juris Nr 52; , juris).

Fundstelle(n):
DAAAJ-40904

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