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BFH 23.02.2023 V R 38/21, StuB 11/2023 S. 477

Umsatzsteuer | Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel

Im Rahmen der zollrechtlichen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Anlage 2 zum UStG ist der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Zur Verneinung der Steuersatzermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebensmittel unabhängig hiervon zu Werbezwecken geliefert werden (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 UStG; AV 3 Buchst. b, AV 5 Buchst. b KN; Art. 98 Abs. 1 bis 3, Anh. III Nr. 1 MwStSystRL).

Praxishinweise

(1) Der Kläger betrieb im Jahr 2017 (Streitjahr) einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten z. B. Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und...