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StuB Nr. 12 vom Seite 507

Ausschluss der Abgeltungsteuer bei Erfüllung einer Verbindlichkeit durch Aufrechnung

Anmerkungen zum

WP/RA/StB Niels Doege und Dipl.-Finanzwirt (FH) Erik Niermann, LL.M.

Nach dem stellt die Aufrechnung eine Rückzahlung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar und der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG a. F. hängt nicht davon ab, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit bei der GmbH zu einem gewinnwirksamen Aufwand führt.

Kernaussagen

I. Sachverhalt

[i]Roning, Abgeltungsteuer, Grundlagen, NWB MAAAE-27762 KKB/Egner/Gries, § 32d EStG, 8. Aufl. 2023, NWB AAAAJ-28292 Der Kläger war zu 50 % an der M-GmbH beteiligt und erwarb im Jahr 2009 weitere 50 % der Anteile an der M-GmbH. Zudem erwarb der Kläger zeitgleich eine Forderung gegenüber der M-GmbH i. H. von 79.684,76 € zu einem Kaufpreis von 1,00 €. Zum rechnete die M-GmbH gegenüber dem Kläger mit einer Forderung gleicher Höhe auf. Somit erlosch die Forderung des Klägers zum .

In der Einkommensteuererklärung 2013 erklärten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, i. H. von 2.701 €. Der Beklagte (FA) setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom erklärungsgemäß fest. Im Rahmen der Betriebsprüfung vertrat das FA jedoch die Auffassung, die Kläger hätten durch die Aufrechnung einen Veräußerungsgewinn gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i. H. von 79.683,00 € erzielt. Dieser Veräußerungsgewinn unterliege nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG der tariflichen Einkommensteuer. Daher erließ das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Die Kläger wendeten sich erfolglos mit einem Einspruch gegen diesen Bescheid. Auch die nachfolgende Klage wies das ab.