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BFH 05.04.2023 V R 5/22, StuB 12/2023 S. 519

Zur Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren

Es ist grds. zulässig, die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das FG nicht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann (§ 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 FGO).

Praxishinweise

(1) Im Urteilsfall war der klagende Kfz-Händler zeitweise Organträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH. Die zunächst tätige Betriebsprüfung schaltete wegen des Verdachts auf Umsatzsteuerhinterziehung die Steuerfahndung ein. Von dieser wurden im November 2016 das Wohnhaus des Klägers und die Geschäftsräume der GmbH durchsu...