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BAG 31.05.2023 5 AZR 273/22, NWB 24/2023 S. 1692

Arbeitsentgelt | Berechnung bei Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug i. S. von § 107 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Der Wert des Sachbezugs darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO). Der unpfändbare Betrag des Entgelts muss dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden.

Anmerkung:

Die Überlassung eines dienstlichen PKW zur privaten Nutzung ist eine Naturalleistung, die beim pfändbaren Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO). Der Wert betrage 1 % des Listenpreises, so das Gericht. Keine Naturalleistung i. S. der vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stelle allerdings der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb i. H. von monatlich 0,03 ...