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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 863/22

Gesetze: SGG § 67; SGG § 87; SGG § 90; SGG § 91

Leitsatz

Leitsatz:

Der Beteiligte muss in seiner Klageschrift den unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, dass eine Verwaltungsentscheidung bzw. ein Verwaltungshandeln durch ein unabhängiges Gericht überprüft werden soll. Die bloße Ankündigung weiterer Schritte oder der späteren Klageerhebung stellt noch keine Klage dar.

Fundstelle(n):
LAAAJ-41772

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