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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 08 | Internationales Steuerrecht: Kein Abzug von finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten

Inländische Unternehmen können nach einer für international tätige deutsche Unternehmen wichtigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen DBA für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar sind (sog. finale Verluste).

Wir beginnen mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die für international tätige deutsche Unternehmen sehr wichtig sein kann. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar sind, es sich also um sog. finale Verluste handelt. Dies verstößt – so der I. Senat des BFH – nicht gegen das Recht der Europäischen Union. ...