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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 13 | Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miete und Pacht in Abhängigkeit vom Geschäftsgegenstand

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vom Geschäftsgegenstand des Betriebs abhängig ist und sich an den individuellen betrieblichen Verhältnissen des Gewerbetreibenden orientiert. Nur wenn die Wirtschaftsgüter der Herstellung des Produkts dienen, kommt eine Hinzurechnung in Betracht.

Wir kommen damit zur Gewerbesteuer: zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Der III. Senat des BFH hat entschieden: Die Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist vom Geschäftsgegenstand des Betriebs abhängig und orientiert sich an den individuellen betrieblichen Verhältnissen des Gewerbetreibenden. Dienen die Wirtschaftsgüter der Herstellung eines Produkts, kommt eine Hinzurechnung in Betracht. Demgegenüber bleiben die Aufwendungen abzugsfähig, wenn die Gegenstände nur in das Produkt eingehen.

Das oberste deutsche Steuergericht hat herausgearbeitet, da...