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FG Münster Urteil v. - 1 K 2091/22 AO

Gesetze: FGO § 52a; FGO § 52d; FGO § 56 ; FGO § 64 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; AO § 84; AO § 118; AO § 127; AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 Satz 2; AO § 196; AO § 197; BpO § 4 Abs. 1; StPO § 153a; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1

Verfahren

Einhaltung der Klagefrist – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung – Besorgnis der Befangenheit eines Betriebsprüfers

Leitsatz

1. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine zeitnahe Eingangsbetätigung in Bezug auf die Klage zugegangen ist, müssen Zweifel aufkommen, die durch kurzfristige Rückfrage beim Gericht geklärt werden können, wobei ein Zuwarten von mehr als zwei Monaten deutlich zu lang ist.

2. Eine im Jahre 2022 eingereichte Klageschrift in Form eines elektronischen Dokuments, welches per beA eines Rechtsanwalts an das Gericht gesandt, jedoch von einem in derselben Sozietät tätigen Steuerberater unterschrieben worden ist, stellt keine formwirksame Klage dar.

3. Das beA ist dem einzelnen Inhaber zugeordnet und nur dieser kann über diesen Übermittlungsweg wirksam elektronische Dokumente versenden.

4. Wenn ein Steuerpflichtiger einen gewerblichen Betrieb unterhält, sind bei ihm in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt Außenprüfungen zulässig, ohne dass ein bestimmter Turnus oder bestimmte zeitliche Abstände eingehalten werden müssten.

5. Die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.

6. Die Bestimmung der Personen, die mit der Durchführung einer Betriebsprüfung betraut werden, beinhaltet keine unmittelbare Regelung in Bezug auf den Steuerpflichtigen und beeinträchtigt ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten; die entsprechende Bestimmung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.

7. Die Mitwirkung eines nicht unparteiischen Amtsträgers im Besteuerungsverfahren ist ein Verfahrensfehler, der im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung des Verwaltungsakts führt, außer wenn in der Sache selbst keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

8. Wenn der Prüfer in einer vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise Prüfungsfeststellungen an eine Strafverfolgungsbehörde weitergegeben hat, kommt die gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Prüfers allerdings in Frage.

Fundstelle(n):
YAAAJ-42193

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