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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 3 U 233/18

Gesetze: SGB 7 § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b; SGB 7 § 12a Abs. 1; SGB 7 § 12a Abs. 1 S. 1; SGB 7 § 12a Abs. 1 S. 2; SGB 7 § 63 Abs. 2; SGB 7 § 63 Abs. 2 S. 1; SGB 7 § 63 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Der "Spätschaden" i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist dadurch gekennzeichnet, dass er zeitlich nach der Spende einschließlich der unmittelbar danach stattfindenden Behandlung eintritt. Auf den zeitlichen Abstand des Schadenseintritts zur Lebendorganspende kommt es nicht an. Der Begriff des Spätschadens schließt den des Erstschadens ein, er bezeichnet nicht nur Folgeschäden einer bereits eingetretenen Schädigung. § 12 a Abs. 1 Satz 2 SGB VII kann entgegen seiner sprachlichen Fassung nicht dahin verstanden werden, dass die Anwendung der Vermutungsregelung die vorherige Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs des Gesundheitsschadens mit der Lebendorganspende voraussetzt. Die Vermutungsregelung ist einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur anwendbar ist, wenn die Spende nach aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnis generell geeignet ist, den in Rede stehenden Schaden zu verursachen. Es gilt der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, der nicht zwingend das Bestehen einer anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung voraussetzt, aufbauen muss. Der aktuelle Kenntnisstand erlaubt die Feststellung der generellen Geeignetheit der Lebendnierenspende zur Verursachung länger andauernder Erschöpfungssyndrome.

Fundstelle(n):
EAAAJ-42298

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