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BFH Urteil v. - IV R 90/88 BStBl 1990 II S. 689

Gesetze: EStG § 6cEStG § 13 Abs. 3EStG § 13a Abs. 8AO 1977 § 180

- Zeitpunkt der Erfassung des nach § 6c EStG begünstigten Gewinns bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen - Zum Umfang des nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzenden Zuschlags - Erstmalige Gewinnfeststellung nach Einspruch gegen den Folgebescheid

Leitsatz

1. Wird in Anwendung der Richtlinienregelung in Abschn. 41d Abs. 3 EStR mangels gegenteiliger Erklärung des Steuerpflichtigen im zweiten Wirtschaftsjahr nach Entstehung des begünstigten Veräußerungsgewinns ein Zuschlag nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht erfaßt, so kann der Steuerpflichtige gegen die Erfassung des Zuschlags im vierten Wirtschaftsjahr nach Entstehung des Veräußerungsgewinns regelmäßig nicht einwenden, der Richtlinienregelung fehle eine gesetzliche Grundlage.

2. Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG kann nicht bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern nur bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden.

3. Der nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassende Zuschlag kann nicht um Freibeträge nach § 13a Abs. 8 EStG gemindert werden, die in früheren Wirtschaftsjahren bei der möglichen, aber nicht beanspruchten Erfassung des Zuschlags in diesen Jahren hätten abgezogen werden können.

4. Das FA kann grundsätzlich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch nach Einlegung eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerveranlagung noch gesondert und einheitlich feststellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 689
BFH/NV 1990 S. 59 Nr. 8
BAAAA-93337

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