Finanzbehörde Hamburg - S 2256 - 2023/002

Online-Finanzakademien: Behandlung von Teilnahmegebühren für ein Finanztraining

Fach-Info 1/2023

Online-Finanzakademien bieten Kurse mit dem Versprechen an, dass die Teilnehmer lernen, wie Kapital renditewirksam investiert werden kann. Hierzu zahlten die Teilnehmer beispielsweise bei der „IM Mastery Academy“ einen monatlichen Beitrag, um den Handel mit Währungen – insbesondere „Kryptowährungen“ – zu erlernen.

Bei der steuerrechtlichen Behandlung der Teilnahmegebühren ist zunächst zu ermitteln, welche Einkünfte aufgrund des Finanztrainings erzielt werden können. Im Falle von „Handel mit Währungen / Kryptowährungen“ würden die Steuerpflichtigen grundsätzlich sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielen (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Hierzu ist Voraussetzung, dass die jeweilige Währung bzw. Kryptowährung innerhalb von einem Jahr entgeltlich angeschafft und veräußert wird (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Sofern die Währung / Kryptowährung in mindestens einem Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet wurde, erhöht sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG).

Die Teilnahmegebühren könnten nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG nur dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie Anschaffungsnebenkosten oder Veräußerungskosten darstellen würden und einem bestimmten Anschaffungsvorgang oder einem bestimmten Veräußerungsvorgang einer Währung / Kryptowährung direkt zugeordnet werden könnten. Die Aufwendungen für das allgemeine Erlernen von Fähigkeiten stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Anschaffung oder Veräußerung einer Währung / Kryptowährung, so dass sie mangels Veranlassungszusammenhangs nicht steuermindernd abgezogen werden können (siehe auch H 23 EStH, Stichwort „Werbungskosten“).

Finanzbehörde Hamburg v. - S 2256 - 2023/002

Fundstelle(n):
YAAAJ-42958