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STFAN Nr. 7 vom Seite 24

Zuschreibungsgebot bei Wertaufholung

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Fallbeispiel

Am erwirbt die A-GmbH zur langfristigen Anlage 3.000 Aktien der Duck-AG zu einem Börsenkurs von 200 € je Aktie. An Bankprovision und Maklercourtage fallen 0,2 % vom Kurswert zusätzlich zum Kaufpreis der Aktien an. Aufgrund eines Kursrückgangs an den Börsen lag der Aktienkurs der Duck-AG am bei 140 €. Am konnte sich der Börsenkurs wieder auf 189 € je Aktie erholen. Zum wurde eine außerplanmäßige Abschreibung auf 420.840 € vorgenommen (3.000 Aktien à 140 € • 1,002).

Einführung

Ist handelsrechtlich in den Vorjahren eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen worden, ist zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag erneut zu überprüfen, ob die Wertminderung noch vorliegt. Fallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung zu einem späteren Zeitpunkt weg, ist der Buchwert maximal bis zur Obergrenze der fortgeführten Anschaffungskosten wieder zu erhöhen, damit kein unrealisierter Gewinn ausgewiesen wird (§ 253 Abs. 5 HGB).

Ob eine (teilweise oder vollständige) Zuschreibung vorzunehmen ist, hängt nicht davon ab, ob die für die Vornahme der außerplanmäßigen Abschreibung ursprünglich maßgebenden Gründe später tatsächlich weggefallen sind, sondern nur davon, ob die Vermögensgegenstände nach den...

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Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
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