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BFH 09.03.2023 IV R 11/20, StuB 13/2023 S. 556

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

(1) § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. (2) Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i. d. F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung an. (3) § 35b Abs. 1 GewStG ermöglicht nur eine punktuelle Änderung des Gewerbesteuermessbescheids und erlaubt nicht die Korrektur von Rechtsfehlern (Bezug: § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Sätze 1 und 2, § 35b Abs. 1 GewStG; § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG a. F.).

Praxishinweise

(1) Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom (BGBl 2008 I S. 2794) gelten § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG (erweiterte Kürzung) nicht, soweit der Gewerbeertrag Vergütun...