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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 562/20

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 9

Kapitalertrag durch vergleichsweise vereinbarten Nutzungsersatz bei Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags

Leitsatz

  1. 1. Nach Widerruf eines Darlehensvertrags als Ersatz für Nutzungsvorteile der Bank vereinbarter Nutzungsersatz zugunsten des Darlehensnehmers ist insgesamt steuerbare Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

  2. 2. Der Steuerbarkeit des Nutzungsersatzes steht die höhere gegenläufige Nutzungsherausgabe des Darlehensgebers an die Bank nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht entgegen; ein diesbezüglicher Werbungskostenabzug scheidet nach § 20 Abs. 9 EStG aus.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 259 Nr. 9
ErbStB 2023 S. 260 Nr. 9
BAAAJ-43592

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