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BFH Urteil v. - II R 58/88 BStBl 1991 II S. 146

Gesetze: GrEStG 1983 § 9

Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Enteignungsverfahren als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Leitsatz

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Rechtsanwaltskosten) eines von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümers, die der Enteignungsbegünstigte zu tragen hat, gehören nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den jeweiligen enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens vom Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 146
BFH/NV 1991 S. 3 Nr. 1
QAAAA-93507

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