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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 246/19

Gesetze: SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 161; SGB VI § 165

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht die Bezeichnung der Tätigkeit entscheidend, sondern der Inhalt.

2. Bei Gruppenkursen im Fitness- und Gesundheitsbereich steht die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen im Vordergrund, auch wenn auf gesundheitliche Probleme einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer Rücksicht genommen und auf diese eingegangen wird. Zur Abgrenzung zwischen beratenden und lehrenden Tätigkeiten.

Fundstelle(n):
GAAAJ-44357

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