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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 09-10 | Lohnsteuer: Kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet eines Hafenarbeiters

Ein Hafenarbeiter, der bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist und bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben des Hamburger Hafens tätig ist, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG tätig. Er kann daher statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liege nur vor, wenn der Arbeitnehmer auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss.

Von allgemeinem Interesse ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Lohnsteuer.

Ein Hafenarbeiter, der bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist und bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben des Hamburger Hafens tätig ist, ist danach nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig. Er kann daher statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen.

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss.

Der Arbeitnehmer kann dann nur die Entfernungspauschale für die Fahrt zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet absetzen. Lediglich für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeits...